LG Hamburg – Az.: 318 S 123/11 – Urteil vom 28.09.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 102D C 98/10) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien bilden die W. L. W., 8, 8 + b, 2 H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2009 zu TOP 9 gefassten Beschlusses über die Bestellung der Fa. S. K. GmbH zur Verwalterin.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2011 abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hatte, den auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2009 zu TOP 9 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss nicht die Bestellung eines weiteren Verwalters, sondern die Auswechselung des Verwalters zum Gegenstand gehabt habe. Ein wichtiger zur Abberufung berechtigender Grund habe dafür nicht vorliegen müssen. Es hätten keine Angebote anderer Verwalter eingeholt werden müssen, da es trotz Rechtsformwechsels im Kern lediglich um die Fortsetzung der bereits bestehenden Verwaltung mit denselben handelnden Personen und zu denselben Konditionen gegangen sei. Relevante Unterschiede seien durch die Rechtsformänderung nicht zu erkennen. Bei der früheren Verwaltung (einer GmbH & Co. KG) sei die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH gewesen, so dass letzten Endes immer eine GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen hafte. Eine erhebliche Veränderung liege auch nicht in der Änderung des Geschäftsführers, weil der neue Geschäftsführer L. H. bereits vorher die Geschäfte faktisch geführt habe. Mit der Rechtsformänderung sei auch keine erhebliche Änderung der Haftungsmasse eingetreten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Haftungsmasse für die Wohnungseigentümer überhaupt ein relevantes Auswahlkriterium gewesen sei. Die Vermögenssituation der Gesellschaft könne sich jederzeit ändern. Der vom Kläger monierte katastrophale Zustand des Gemeinschaftseigentums wäre lediglich Thema eines Abberufungsverfahrens.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 06.06.2011, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 29.06.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begrün[…]