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Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung an Dritte bei Parkvorgang auf Privatgrundstück

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Zulässige Halterdatenübermittlung bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat im Beschluss vom 19.09.2023 (Az.: 10 B 78/23) entschieden, dass die Übermittlung von Halterdaten an Dritte bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken zulässig ist, sofern ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht und die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Die Antragstellerin, die sich gegen die Übermittlung ihrer Halterdaten wehrte, konnte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, woraufhin ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 78/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zulässigkeit der Datenübermittlung bei Verbindung zum Straßenverkehr.
Notwendigkeit der Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung findet sich in § 39 Abs. 1 StVG.
Übermittelte Daten sind als verkehrsbezogene Daten einzustufen.
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bezieht sich auf alle allgemein zugänglichen Verkehrsflächen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Notwendigkeit, Rechtsansprüche effektiv durchsetzen zu können.

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Halterdatenübermittlung bei Parkvorgängen auf Privatgrund
(Symbolfoto: Milos Momcilovic /Shutterstock.com)

Die Weitergabe von Halterdaten an Dritte bei Parkvorgängen auf Privatgrundstücken ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch datenschutzrechtliche Aspekte berührt. Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Übermittlung von Halterdaten durch Behörden grundsätzlich zulässig, wenn ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht und die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt we[…]


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