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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung gegen die Einrichtung einer Buslinie

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OLG Oldenburg  
Az.: 5 W 99/02
Beschluss vom 11.07.2002
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg – Az.: 4 O 1672/02

B e s c h l u s s
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 5. Zivilsenat am 11. Juli 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgeweisen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000, € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsteller haben den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den Betrieb der Buslinie 303 am Grundstück der Antragsteller vorbei durch die Dr.HansKlüberStraße in Oldenburg zu führen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 29. Mai 2002 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe sich offensichtlich im Rahmen der gegebenen Befugnisse und behördlichen Genehmigungen gehalten. Nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen seien von den Antragsgegnern nicht hinreichend dargetan. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit des Eilverfahrens ergäben sich daraus, daß der geplante Busverkehr seit langem bekannt sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 12. Juni 2002, die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig ist, in der Sache aber keinen Erfolg hat. Das Landgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt.

Zwar weist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, daß eine Duldungspflicht der Antragsteller durch die behördliche Erlaubnis der Antragsgegnerin nicht begründet wird. In der auf § 13 PersBefG gestützten verkehrswirtschaftlichen Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen wird nicht auch darüber entschieden, ob die Lärm und Abgasimmissionen, die von den Bussen des genehmigten Linienverkehrs ausgehen, von den betroffenen Anwohnern zu dulden sind (BVerwG NJW 1990, 930). Die Erteilung der Genehmigung nach § 13 PersBefG hat vielmehr keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des von den Antragstellern geltend gemachten Abwehranspruchs aus § 1004 BGB (StaudingerGursky, BGB, 1999 § 1004 Rz. 177).

Gleichwohl besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der seit langem geplanten […]


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