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Mobbing durch Kolleginnen – Zahlung von Schmerzensgeld

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Landesarbeitsgericht weist Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing ab
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Klägerin, einer Zahnarzthelferin, die wegen behaupteter Mobbinghandlungen durch Kolleginnen Schmerzensgeld vom Beklagten, ihrem Arbeitgeber, forderte, zurück. Die Klage wurde abgewiesen, da kein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Entschädigung festgestellt werden konnte. Die vom Gericht angeführten Gründe beinhalteten unter anderem, dass die behaupteten Mobbinghandlungen nicht nachweislich zu einer Rechtsverletzung geführt hatten und der Beklagte weder von den Vorfällen in Kenntnis gesetzt wurde noch eine Fürsorgepflichtverletzung vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 48/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung der Klägerin wurde aufgrund fehlender Nachweise für ein schikanöses Verhalten, das Schmerzensgeld rechtfertigen würde, zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Entschädigung aufgrund von Mobbinghandlungen besteht, da diese nicht zu einer eindeutigen Rechtsverletzung führten.
Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagte keine Kenntnis von den behaupteten Mobbinghandlungen hatte, was eine Fürsorgepflichtverletzung ausschließt.
Die Klägerin konnte keine systematischen Mobbinghandlungen mit Eingriffsqualität nachweisen.
Der Beklagte wurde nicht als schuldhaft handelnd betrachtet, da keine ausreichenden Beweise für ein Fehlverhalten oder Unterlassen, das die Klägerin schädigte, vorgelegt wurden.
Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG, da keine Benachteiligung aufgrund der in § 1 AGG genannten Merkmale ersichtlich war.
Die Klägerin trug die Kosten der erfolglosen Berufung.
Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil final macht.

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Schmerzensgeld bei Mobbing am Arbeitsplatz
(Symbolfot[…]


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