BGH
Az: V ZB 177/10
Beschluss vom 15.03.2011
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:
Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 und der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg – Vollstreckungsgericht – vom 8. April 2010 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Durchführung eines Versteigerungstermins bewilligt und Rechtsanwalt P. , B. , beigeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums, das sie von den Eltern der Antragstellerin auf Grund eines notariellen Übergabevertrags vom 12. Juli 2005 erworben haben.
In Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs sind zwei Buchgrundschulden über 150.000 € und über 30.000 € jeweils zuzüglich Zinsen für eine Sparkasse und in Abteilung II eine Reallast wegen einer im Übergabevertrag übernommenen Pflegeverpflichtung sowie ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht der Eltern der Antragstellerin eingetragen.
Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 7. April 2010 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an, wies jedoch den Antrag zurück, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der in § 114 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht zu bewilligen sei.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei angesichts eines Verhä[…]