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Verwertungskündigung – Anspruch auf Gewinnoptimierung

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Verwertungskündigung: Grenze der Gewinnmaximierung durch Abriss und Neubau
Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung ab, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfüllt waren. Die Kündigung zur Gewinnoptimierung durch Abriss und Neubau stellte keinen erheblichen Nachteil dar, der die Kündigung rechtfertigen würde. Das Gericht betonte die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und das Interesse des Mieters am Erhalt seiner Wohnung als Lebensmittelpunkt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 C 80/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen.
Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nicht erfüllt.
Kein erheblicher Nachteil für die Vermieterin durch Fortbestand des Mietverhältnisses.
Sozialpflichtigkeit des Eigentums und das Bestandsinteresse des Mieters sind zu berücksichtigen.
Kein Anspruch der Vermieterin auf Gewinnoptimierung durch Verwertungskündigung.
Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und dem Verwertungsinteresse der Eigentümerin.
Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks wurden nicht vollständig betrachtet.
Das Interesse des Mieters am Erhalt der Wohnung überwiegt.

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Verwertungskündigung: Grenzen des Gewinnstrebens
Die Verwertungskündigung ist ein Instrument des Mietrechts, mit dem Vermieter ein Mietverhältnis beenden können, um das Grundstück wirtschaftlich besser zu verwerten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob Vermieter einen Anspruch auf Gewinnoptimierung durch eine solche Kündigung haben. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Grenzen gesetzt und betont, dass das Eigentum keinen Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeiten gewährt, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Das Interesse der Mieter am Erhalt ihrer Wohnung als Lebensmittelpunkt und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums sind zu berücksichtigen. Eine Verwertungskündigung ist daher nur zulässig, wenn dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses ein erheblicher Nachteil entsteht.


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