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Vorrätigkeit beworbener Ware: Bei Erscheinen der Werbung

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 121/05
Urteil vom 12.01.2006
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 14 O 518/05

Leitsatz:
Werbung ist irreführend, wenn beworbene Ware bei Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig ist.

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 13.9.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück geändert.

Der Beklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung untersagt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, oder sonst in der Werbung gegenüber dem letzten Verbraucher Einbauküchen unter Hinweis auf „neuwertige Ausstellungstücke und Restposten“ und/oder „alles muss raus!“ anzukündigen, wenn und soweit dergestalt beworbene Einbauküchen im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal nicht vorrätig sind und dort zur sofortigen Mitnahme bereitstehen, wie bei der beworbenen Einbauküche für 1.998,00 € auf Seite 3 der Werbebeilage in der „XX Tagespost“ vom 25.8.2005 geschehen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 Euro und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Inhaber der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte), die ebenso wie die Klägerin ein Möbelhaus betreibt, im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung angeblich wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch, mit der eine im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht mehr vorhandene Einbauküche zu einem Sonderpreis angeboten wurde. Die Klägerin bezieht sich dabei auf eine am 25.8.2005 verteilte Werbebeilage, in der eine Einbauküche zu einem reduzierten Preis von 1.998,00 € angeboten worden war, die am 25.8.2005 unstreitig nicht mehr vorhanden, sond[…]


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