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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anweisung zur Fehlerbeseitigung bei der KFZ-Reparatur

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Anweisung den Fehler zu suchen
LG Siegen – Az: 2 O 64/18 – Urteil vom 04.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1631,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Widerklage in Höhe von 4694,90 EUR erledigt ist.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12%.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs XXXXX (FIN: XXXXX) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Im Januar XXXXX stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug im kalten Zustand schlecht ansprang und der Motor sehr unruhig und „ruckelig“ lief. Während der Fahrt konnte der Kläger nur eine verminderte Leistung des Motors feststellen.

Aus diesem Grund stellte der Kläger das Fahrzeug am XXXXX bei der Beklagten – eine Markenhändlerin der Automarke C – vor. Diese führte zunächst nur eine Fahrzeugdiagnose und einen Fahrzeugtest durch. Da der Fehler verblieb, brachte der Kläger das Fahrzeug erneut am XXXXX zur Beklagten. Hierbei unterschrieb der Kläger einen Werkstattauftrag (Anlage B1 – Bl. 55) zum Austausch der Zylinderkopfhaube. Die Beklagte nahm sodann die entsprechenden Arbeiten vor. Da der Fehler weiterhin verblieb, kontaktierte die Beklagten den Kläger fernmündlich und tauschte alle Injektoren der Einspritzanlage sowie alle Zündkerzen und Spulen aus. Die Zündkerzen stellte der Kläger dabei selbst zur Verfügung. Da auch hiernach keine Besserung eintrat, kontaktierte die Beklagte den Kläger erneut und tauschte das Steuergerät des Fahrzeugs aus. Da auch diese Maßnahme die Motorprobleme nicht beseitigte, tauschte die Beklagte als letztes die Lambdasonde aus.

Die Beklagte forderte den Kläger am XXXXX auf, für die durchgeführten Arbeiten 6.340,69 EUR zu zahlen. Dem widersprach der Kläger, woraufhin die Beklagte anbot, die Rechnung auf 4.364,75 EUR zu kürzen. Auch dies lehnte der Kläger ab. Mit Schreiben vom XXXXX (Anlage K5 – Bl. 34 d.A.) forderte die Beklagte fortan den vollen Betrag in Höhe von 6.340,69 EUR gem. der Anlage K2 (Bl. 26 ff. d.A.). Mit Schreiben vom XXXXX bat der Kläger um Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.500,00 EUR. Dies lehnte die Beklagte ab und bot wiederum mit Schreiben vom XXXXX (Anlage K 8 – Bl. 78 d.A.) die Herausgab[…]


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