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Krankheitsbedingte Kündigung – Darlegungs- und Beweislast – Wirksamkeit

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Krankheitsbedingte Kündigung: Rechtmäßig trotz beM und fehlender Alternativstelle
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgewiesen und entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung des Klägers rechtens ist. Die Kündigung ist durch Gründe in der Person des Klägers bedingt, da dieser dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen.

Trotz Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und dem Versuch, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, konnte keine geeignete Stelle für den Kläger gefunden werden. Die abschließende Interessenabwägung fiel zu Gunsten der Beklagten aus.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 Sa 453/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der krankheitsbedingten Kündigung als rechtmäßig.
Durchführung und Ergebnis des betrieblichen Eingliederungsmanagements (beM).
Fehlende alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bei der Beklagten.
Anforderungen und Durchführung der Interessenabwägung.
Die soziale Rechtfertigung der Kündigung aufgrund der personenbedingten Gründe.
Die Bedeutung der Zustimmung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung.
Umschulungsmaßnahmen als mögliches milderes Mittel und deren Bewertung im vorliegenden Fall.
Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers aufgrund des erfolglosen Rechtsmittels.

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Krankheitsbedingte Kündigung: Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kündigung tragen. Er muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dabei muss er die bisherige Dauer der Erkrankung und die bekannten Ursachen vorlegen. Eine negative Gesundheitspro[…]


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