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Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 47/19 – Urteil vom 07.07.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der am xxxxx 1959 geborene Kläger lebt seit 1974 in Deutschland. Er übte u. a. eine Tätigkeit in einem Familienbetrieb aus, in welchem Feinkost, Obst und Gemüse angeboten wurde. Ab 2005 betrieb der Kläger selbstständig einen Döner-Imbiss und war seit dem 16. September 2007 bei der Beklagten versichert.

(Symbolfoto: Ternavskaia Olga Alibec/Shutterstock.com)

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. November 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), da er unter einem dyshidrosiformen Handekzem leide. Im beigefügten Hautarztbericht von Dr. L. vom 4. November 2008 gab dieser an, dass der Kläger einen Imbissbetrieb betreibe und Reinigungsmitteln, Fetten, Ölen usw. ausgesetzt sei. Die Hauterkrankung sei erstmals am 16. September 2008 aufgetreten. Der aktuelle Hautbefund zeige Hyperkeratosen, Rhagaden, Erosionen und Artefakte bei Juckreiz an den Handflächen und Fingerseitenflächen. Während einer Arbeitskarenz sei eine Verbesserung des Hautzustandes eingetreten.

Dr. L. teilte zudem mit, dass sich der Kläger erstmals am 16. September 2008 mit einem dyshidrosiformen Handekzem vorgestellt habe, anamnestisch habe die Erkrankung seit dem 13. September 2008 bestanden. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. L. lag seit dem 15. Oktober 2008 mit der Diagnose eines Handekzems vor.

Der Kläger befand sich vom 15. bis 24. Januar 2009 in stationärer Behandlung in der A. Klinik S.. Dort diagnostizierte Prof. Dr. S1 eine Exazerbation eines chronisch rezidivierenden dyshidrosiformen Hand- und Fußekzems, chronisch rezidivierende depr[…]


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