Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Beweiskraft auch nach Eigenkündigung
Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 01. bis zum 19.02.2023 in Höhe von 1.773,33 € brutto hat. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden als beweiskräftig angesehen, und mögliche Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflicht durch die Klägerin hatten keinen Einfluss auf deren Beweiskraft. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klägerin erhält Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01. – 19.02.2023.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind als beweiskräftig anerkannt.
Anzeige- und Nachweispflichtverletzungen der Klägerin beeinflussen die Beweiskraft nicht.
Die Beweiskraft der Bescheinigungen wurde nicht erschüttert.
Die Klägerin hat keinen Einfluss auf die elektronische Weiterleitung der Bescheinigungen.
Eigenkündigung der Klägerin hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung.
Die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wurde nicht angefochten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Rechtlicher Stellenwert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellen einen zentralen Nachweis für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle dar. Sie sind von hoher rechtlicher Bedeutung, da sie die Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bilden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung die Beweiskraft ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach betont.
Allerdings kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen auch erschüttert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Bescheinigung entgegen ärztlichem Rat handelt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehme[…]