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Rechtsanwälte Kotz GbR

Blumengestaltung außerhalb der Mietwohnung

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AG Münster
Az: 38 C 1858/08
Urteil vom 31.07.2008

Die Beklagte wird verurteilt,
1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus …, … , von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme eines Fußabstreifers (mit dem Symbol der amerikanischen Flagge) vollständig zu räumen,
2. den Treppenabsatz oberhalb der Außentreppe des Mehrfamilienhauses …, …, von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen völlig zu räumen,
3. den Bereich des Weges vor der Außentreppe des Mehrfamilienhauses …, … , von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen vollständig zu räumen,
4. die Einfriedung des Vorgartens des Mehrfamilienhauses …, … , von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, zu räumen,
5. die Fläche des Vorgartens des Mehrfamilienhauses …, … , von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, und sämtlichen sonstigen Ziergegenständen einschließlich zweier Türfüllungen sowie einer türkisfarbenen alten Nähmaschine vollständig zu räumen,
6. sowohl im Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses …, … , als auch an der dortigen Außentreppe zum Gebäude die dort befindlichen Lampen abzumontieren und die ursprünglich vorhandenen, im Eigentum der Klägerin stehenden Lampen, wieder anzubringen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Hausflur oder im Außenbereich des Mehrfamilienhauses …, … , Gegenstände mit Ausnahme eines Fußabstreifers im Hausflur vor der Wohnungstür dauerhaft abzustellen, anzulehnen, aufzuhängen oder ähnliches.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

Tatbestand
Die Beklagte mietete aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 25.09.2007 die Wohnung im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses …, … , mit Wirkung vom 1.12.2007. Vor […]


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