Arbeitszeugnis ohne Privatanschrift zulässig
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 02.11.2023 entschieden, dass die Angabe der Privatanschrift eines Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis nicht zwingend erforderlich ist und weggelassen werden kann. Das Gericht hat teilweise die Berufung der Beklagten zugelassen und das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund modifiziert. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Formatierung und Datierung des Zeugnisses sowie die Aufnahme der Berufsbezeichnung des Ausstellers.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Adressangabe ist nicht zwingend erforderlich im Arbeitszeugnis.
Datierung und Formatierung müssen den üblichen Geschäftsstandards entsprechen.
Berufsbezeichnung des Unterzeichners muss zur Identifikation und zur Bewertung der Qualifikation des Ausstellers beigefügt werden.
Ein ungefaltetes Zeugnis ist aus praktischen Gründen wünschenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben, solange die Kopierfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien geteilt.
Revision wurde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
Der Arbeitnehmeranspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wird bekräftigt.
Die äußere Form eines Zeugnisses trägt wesentlich zu dessen Interpretation und Bewertung durch Dritte bei.
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Zeugnis ohne Adresse: Rechtliche Vorgaben und praktische Herausforderungen
(Symbolfoto: Mangostar /Shutterstock.com)
Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das die Leistung und das Verhalten eines Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung dokumentiert. Es dient nicht nur als Nachweis für die erbrachte Arbeit, sondern ist auch ein wichtiges Element bei Bewerbungen für neue Stellen. In der Regel enthält ein Ar[…]