Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 492/09 – Urteil vom 21.05.2012
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2007 – 3 Ca 1495/05 – werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 15 %, der Beklagte 85 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung des Beklagten, über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005, die Herausgabe des Kaufvertrages sowie des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Marke Peugeot CC, die Herausgabe eines Aktenordners mit einer Aufschrift “ privat“, die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2005 sowie abschließend über eine Widerklage des Beklagten.
Die Parteien haben bis zum Juni 2004 für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet und dabei eine Wohnung geteilt. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 16.01.1996 zudem als Angestellte in dessen Supermarkt beschäftigt gewesen; ihr Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 2.805,87 EUR.
Die Klägerin war vollzeitbeschäftigt; sie war allein verantwortlich mit der Buchhaltung des Betriebes des Beklagten betraut. Im April 2005 fand durch eine Steuerberatungsgesellschaft auf Veranlassung des Beklagten eine Überprüfung der Buchhaltung statt. Am 12.04.2005 teilten die Steuerberater dem Beklagten mit, dass in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 in der Buchführung des Betriebes insgesamt Umsätze in Höhe von 171.000,00 EUR mit durchschnittlichen wöchentlichen Fehlbeträgen von 1.000,00 EUR nicht gebucht worden sind.
Diese Fehlbuchungen sind – unstreitig – von der Klägerin vorgenommen worden. Streit besteht zwischen den Parteien allerdings darüber, ob dies aus eigenem Antrieb der Klägerin erfolgte, oder aber aufgrund von Weisungen des Beklagten. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedenfalls, dass die Klägerin zumindest 750,00 EUR monatlich in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 aus diesen Fehlbuchungsbeträgen erhalten hat. Streitig ist insoweit allerdings, ob die Klägerin sich diese Geldbeträge selbst zugeeignet oder aber von dem Beklagten erhalten hat.
Aus Anlass der Feststellungen der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten hat dieser Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2010 Js 021482/05[…]