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Fahrerlaubnisentziehung nach unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz

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Fahrerlaubnisentzug wegen unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz: Mangelnde Mitwirkung als Indiz für fehlende Fahreignung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln gewandt hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung, da der Antragsteller nicht ausreichend an der Aufklärung seiner Drogenkonsumgewohnheiten mitgewirkt hatte. Es wurde festgestellt, dass die Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens aufgrund mangelnder Mitwirkung als Indiz für die fehlende Fahreignung des Antragstellers gewertet werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.1639 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen.
Antragsteller hat nicht ausreichend an der Aufklärung seines Drogenkonsums mitgewirkt.
Die Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens wurde als Indiz für fehlende Fahreignung gewertet.
Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt.
Widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln als Grundlage für die Entziehung.
Mangelnde Mitwirkung bei der ärztlichen Begutachtung als entscheidender Faktor.
Verweigerung der Mitwirkung führt zum Schluss auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Beschluss ist unanfechtbar.

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