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Werkvertrag – Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

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Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt Anspruch auf restlichen Werklohn bei Kostenvoranschlag und offensichtlicher Überschreitung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil Az.: 2 U 172/13 die Berufung des Beklagten abgewiesen und damit das vorherige Urteil bestätigt, dass der Kläger einen Anspruch auf den restlichen Werklohn für durchgeführte Arbeiten hat. Das Gericht entschied, dass keine Festpreisvereinbarung vorlag, sondern ein Kostenvoranschlag, dessen Überschreitung dem Beklagten offensichtlich war. Zudem wurde der Beklagte zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 172/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Kostenvoranschlag vs. Festpreisvereinbarung: Es lag kein Festpreis vor, sondern ein Kostenvoranschlag, der überschritten wurde.
Anzeigepflicht: Der Kläger hat nicht schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, da dem Beklagten die Kostenüberschreitung offensichtlich war.
Kein Schadensersatzanspruch für den Beklagten wegen fehlender schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger.
Zahlungsanspruch des Klägers: Dem Kläger steht der restliche Werklohn zu, da die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Keine Revision zugelassen, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Kosten des Verfahrens: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Überschreitung des Kostenvoranschlags war für den Beklagten als Laien offensichtlich und erkennbar.
Ergebnis der Beweisaufnahme: Der Kläger hat seine Leistungen korrekt abgerechnet und dementsprechend einen Anspruch auf den restlichen Werklohn.

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Rechtsfolgen bei Überschreitung des Kostenvoranschlags im Werkvertrag
Im Baurecht von Siegen-Kreuztal spielt die korrekte Vereinbarung von Kosten und Leistungen eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei einem Werkvertrag kann die Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu rechtlichen Herausforderungen führen. Grundsätzlich ist der Handwerker berechtigt, eine ortsübliche Vergütung für seine Leistungen zu verlangen, wenn keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil[…]


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