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Streitigkeit in Bruchteilseigentümer – Gemeinschaft eine WEG-Sache?

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OLG Brandenburg – Az.: 1 AR 2/22 – Beschluss vom 21.02.2022

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
Gründe:
I.

Die Klägerin hat mit der beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage den Beklagten – zunächst – auf einen Ausgleich von Kosten des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausgrundstücks / in Höhe von 5.864,46 Euro nebst Zinsen und weiteren Nebenforderungen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und eine Widerklage erhoben, durch die er die Verurteilung der Klägerin zur Abgabe von Erklärungen zur Aufteilung des Hausgrundstücks in Wohnungseigentum verfolgt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage erweitert auf die Verurteilung des Beklagten zur Herbeiführung der Rückauflassung seines hälftigen Miteigentumsanteils und der Löschung einer auf dem Hausgrundstück lastenden Grundschuld sowie die Herausgabe des vom Beklagten genutzten Grundstücksteils.

Das Landgericht Potsdam hat unter dem 24.4.2019 auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit für die Widerklage unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer WEG-Sache hingewiesen. Durch Beschluss vom 26.11.2021 hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.12.2021 zu einer beabsichtigten Abtrennung der Widerklage und Verweisung des abgetrennten Rechtsstreits gemäß §§ 23 Nr. 2c GVG, 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG an das Amtsgericht Potsdam gegeben.

Darauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2021 am Bestehen der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts festgehalten und hilfsweise die Verweisung an das vermeintlich zuständige Gericht beantragt.

Durch Beschluss vom 7.1.2022 hat das Landgericht Potsdam die Widerklage abgetrennt und an das Amtsgericht Potsdam verwiesen.

Das Amtsgericht Potsdam hat sich durch Beschluss vom 20.1.2022 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Potsdam ist dessen Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch für die sachliche Zuständigkeit gilt (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36, Rn. 4), liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Amtsgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs[…]


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