Verdachtskündigung wegen Vorteilsannahme: Landesarbeitsgericht Köln bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurück, bestätigte somit die Unwirksamkeit der fristlosen, sowie der hilfsweise außerordentlichen Kündigung des Klägers. Die Kündigung war sowohl aufgrund eines angeblichen Verdachts der Vorteilsannahme als auch auf behauptete unlautere Bevorzugung eines Subunternehmers nicht gerechtfertigt, da hinreichende Verdachtsmomente fehlten und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Der Kläger hat Anspruch auf Lohnnachzahlung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die fristlose Kündigung sowie die hilfsweise außerordentliche Kündigung waren rechtswidrig.
Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats trug zur Unwirksamkeit der Kündigung bei.
Es fehlte an hinreichenden Verdachtsmomenten für eine Verdachtskündigung.
Keine ausreichende Beweisführung durch die Beklagte für die angebliche Vorteilsannahme und unlautere Bevorzugung.
Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts für die Zeit nach der unrechtmäßigen Kündigung.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von Wertersatz oder Darlehen unter den gegebenen Umständen.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls, eine Revision wurde nicht zugelassen.
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Verdacht auf Vorteilsannahme: Herausforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine Verd[…]