Ablehnung des Antrags auf Vergleichsmehrwert: Ein Blick auf die entscheidenden Aspekte
Ein jüngst ergangenes Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 96/20, Beschluss vom 26.06.2020) bietet eine interessante Fallstudie in der Materie des Vergleichsmehrwerts. In diesem Fall wurde ein Antrag der Klägervertreterin auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 21.145 EUR abgelehnt. Kern des Disputs war ein im April 2020 gefundener Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtete. Die Klägervertreterin stellte den Antrag nicht ausdrücklich in ihrem eigenen Namen, jedoch deuteten die vom Senat getroffenen Kostenentscheidungen darauf hin, dass der Antrag auf Wertsteigerung in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen des Klägers gestellt wurde.
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Interpretation der Vergleichsklauseln
Zentrale Rolle in der Entscheidungsfindung des OLG Karlsruhe spielten die Klauseln des erzielten Vergleichs. Nach diesen sollte der Vergleich sämtliche – behauptete, bestehende und/oder künftige – Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Umschaltlogik in dem Fahrzeug und deren Beseitigung durch eine technische Maßnahme abschließen. Diese umfassende Formulierung sollte dazu dienen, auch mögliche zukünftige Ansprüche auszuschließen.
Präzedenzfälle und ihre Anwendung
In ihrer Argumentation stützte sich die Klägervertreterin auf frühere Entscheidungen, in denen ein Vergleichsmehrwert für die von einem Anspruch betroffenen Parteien oder Streithelfer begründet wurde, wenn in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen den Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt wurde. Sie vertrat die Ansicht, dass dieser Grundsatz auch auf ihren Fall anwendbar sein sollte.
Unterschiedliche Sichtweisen auf mögliche Folgeansprüche
Ein kritischer Faktor in diesem Fall waren mögliche Folgeansprüche. Während die Klägervertreterin die Ansicht vertrat, dass die Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund „unvorhersehbarer Schäden nach Durchführung des Software-Updates“ aus dem ursprünglichen Vergleich hervorgehen könnten, verneinte das OLG Karlsruhe dies. Das Gericht entschied, dass diese potenziellen Folgeansprüche vom Feststellungsausspruch des Landgerichts und damit vom Streitgegenstand des Verfahrens umfasst wären und somit kein Vergleichsmehrwert entstehen könnte.
Urteil und […]