OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 34/12 – Urteil vom 24.04.2013
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Januar 2012 – 5 O 164/08 – aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ziff. 2 als Krankenhausträgerin und dem Beklagten Ziff. 1, einem niedergelassenen Orthopäden, Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden wegen angeblicher Diagnose-, Befunderhebungs- und Behandlungsfehler bei der notfallmäßigen Erstversorgung und der weiteren Behandlung einer erst nachträglich erkannten Fraktur des rechten Sprungbeins.
Symbolfoto: Von NicoElNino /Shutterstock.comDas Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 insgesamt und gegen den Beklagten Ziff. 1 überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. sei den erstbehandelnden Ärzten in der Klinik der Beklagten Ziff. 2 kein haftungsbegründender Diagnosefehler unterlaufen. Da auf den Röntgenbildern keine grobe Dislokation oder Luxation erkennbar gewesen sei, habe auch kein zwingender Grund bestanden, sofort eine weiterführende bildgebende Diagnostik einzuleiten. Der Beklagte Ziff. 1 habe eine solche Diagnostik aufgrund der persistierenden Schwellungen und Beschwerden zwar innerhalb von einer Woche veranlassen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die Fraktur über etwas mehr als drei Monate nicht erkannt und falsch behandelt worden, was einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500 € begründe. Weitere Beeinträchtigungen seien darauf aber nicht zurückzuführen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Fraktur korrekt verheilt und ihr Ausmaß im Wesentlichen durch den Unfall selbst bedingt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Abweisung weiter. Sie macht geltend, den Ärzten der Beklagten Ziff. 2 sei ein fundamenta[…]