AG Dillingen a.d. Donau – Az.: 304 OWi 58/21 – Beschluss vom 07.07.2021
In dem Bußgeldverfahren erlässt das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau am 7. Juli 2021 folgenden Beschluss
1. Die Verwaltunsgbehörde wird angewiesen, nachfolgende Unterlagen zur Akte zu bringen und dem Verteidiger im Anschluss hieran die vervollständigte Akte erneut und kostenfrei zur Verfügung zu stellen:
Schulungsnachweis des Messbeamten
Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Tattages
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und die notwendigen Auslagen des Betroffenen insoweit fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist der streitige Umfang der Akten im Bußgeldverfahren wegen eines mutmaßlichen Geschwindigkeitsverstoßes.
Der Betroffene wird verdächtigt, am 24.03.2021 als Führer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf der Bundesstraße 16, Abschnitt 1530 bei Dillingen in Fahrtrichtung Höchstädt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 30 km/h (130 statt 100) überschritten zu haben. Er macht über seinen Verteidiger bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2021 rügte die Verteidigung nachfolgende Daten bzw. Unterlagen als bei der Akte fehlend und beantragte insoweit gerichtliche Entscheidung:
Originalbeweisfotos
Beschilderungsnachweis 2km vor und nach der Mess-Stelle
Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommenen Verkehrsverstöße
Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel (Token)
die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel für die gesamte Messreihe
Zulassungsschein des Messgerätes
Schulungsnachweise der Messbeamten
Die Verwaltungsbehörde kam dem Verlangen nicht nach und legte die Akten zur gerichtlichen Entscheidung vor.
II.
Der Antrag der Verteidigung ist zulässig und auch überwiegend begründet.
1. Im Grundsatz wohl noch zutreffend geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass eigentlich nur diejenigen Unterlagen der Akteneinsicht nach § 147 StPO iVm § 46 OWiG unterliegen, die auch tatsächlich (schon) Aktenbestandteil sind. Auch […]