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Krankengeldausschluss ab Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung

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Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az.: L 5 KR 4093/18 - Urteil vom 13.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Krankengeld für die Zeit ab dem 04.03.2001.

Der 1969 geborene, gesetzlich durch eine Betreuerin vertretene Kläger ist Mitglied der Beklagten und seit dem 01.03.2004 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich versichert. Seit dem 01.12.2003 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt – jetzt Deutschen Rentenversicherung – Baden-Württemberg vom 13.02.2004). In den Jahren 2001 bis 2004 bezog der Kläger von der Beklagten in mehreren Zeiträumen Krankengeld.

Am 07.04.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Gewährung von Krankengeld ab dem Jahr 2001. Seit dieser Zeit sei er dauerhaft krank. Belegt werde dies durch den Bezug der Erwerbsminderungsrente und seine zahlreichen stationären Aufenthalte. Er fügte seinem Antrag eine Bescheinigung einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 05.04.2017 bei.

Mit Bescheid vom 11.04.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung bezögen, hätten keinen Anspruch auf Krankengeld.

Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2017 Widerspruch ein.

Am 25.08.2017 hat der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, eine Reaktion der Beklagten auf seinen Widerspruch sei ausgeblieben. Krankengeld stünde ihm rückwirkend zu, weil die Erwerbsminderung bereits seit 2001 bestehe. Die Erwerbsminderungsrente gelte als Einkommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, aus dem Gesetz ergebe sich, dass für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezögen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an ende. Darüber hinaus verjährten Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Die Verjährungsfrist für eine Krankengeldzahlung ab dem Jahr 2001 sei deshalb bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.

Das SG hat am 16.05.2018 mit den Beteiligten die Rechts- und Sachlage erörtert. Der Kläger hat dabei sein Begehren dahingehend eingeschrÃ[…]


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