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Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung – Gewitter am Endziel

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LG Landshut – Az.: 14 S 2813/18 – Beschluss vom 14.12.2018

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 22.08.2018, Az. 2 C 3346/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe
I.

Die Beklagte stützt ihre Berufung auf folgende Argumente:

Das Amtsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Gesamtverspätung von über drei Stunden beruhe auf zwei verschiedenen Umständen. Eine Ursache sei ein Gewitter gewesen, was einen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Wäre in München zum Zeitpunkt der Landung kein Gewitter gewesen, dann wäre eine Landung noch vor 20:37 Uhr UTC (22: 37 Uhr Ortszeit) möglich gewesen. Dann wäre die ausgleichspflichtige drei Stunden Grenze nicht überschritten gewesen.

Bei Vorliegen von zwei verschiedenen Ursachen, die jeweils für sich gesehen keine Überschreitung der relevanten Grenze von drei Stunden ergeben, komme es nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich darauf an, ob eine Verspätung von über drei Stunden, nach Abzug der auf außergewöhnlichen Umständen zurückzuführenden Verspätung verbleibe (EuGH Urteil vom 04.05.2017, Az: C-315/15).

Der hiesige Sachverhalt sei dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil zugrunde lag, vergleichbar. Wie ein Vogelschlag stelle ein Gewitter einen außergewöhnlichen Umstand dar. Auch die Wetterlage sei für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.12.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer macht sich das richtige Urteil des Amtsgerichts v[…]


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