Girokartenmissbrauch: OLG Frankfurt entscheidet über Widerlegung des Anscheinsbeweises und Mitverschulden
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil Az.: 23 U 291/13 entschieden, dass die Beklagte dem Kläger wegen unberechtigter Kontobelastungen durch Girokartenmissbrauch Schadensersatz leisten muss. Trotz Verwendung der Original-Girocard und korrekter PIN durch Unbefugte konnte der Kläger den Anschein einer autorisierten Verfügung widerlegen, indem er einen atypischen Geschehensablauf glaubhaft machte. Das Gericht erkannte zudem ein Mitverschulden der Beklagten an, da der Zugriff auf das Kreditkartenkonto des Klägers ermöglicht wurde, ohne dass eine solche Nutzung vertraglich vereinbart war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.
Widerlegung des Anscheinsbeweises durch den Kläger, trotz Verwendung der Original-Girocard und PIN.
Glaubhafte Darstellung eines atypischen Geschehensablaufs durch den Kläger, einschließlich des Diebstahls der Karte.
Kein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Grundlage der Geschäftsbedingungen.
Mitverschulden der Beklagten durch Ermöglichung des Zugriffs auf das Kreditkartenkonto ohne vertragliche Vereinbarung.
Teilweise Abweisung der Klage und der Anschlussberufung des Klägers.
Kostenverteilung des Rechtsstreits zwischen Beklagter und Kläger.
Keine Zulassung der Revision, da keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits.
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Girokartenmissbrauch: Karteneinsatz mit PIN und die Widerlegung des Anscheinsbeweises
(Symbolfoto: PKpix /Shutterstock.com)
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