Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Girokartenmissbrauch – Karteneinsatz mit PIN – Widerlegung des Anscheinsbeweises

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Girokartenmissbrauch: OLG Frankfurt entscheidet über Widerlegung des Anscheinsbeweises und Mitverschulden
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil Az.: 23 U 291/13 entschieden, dass die Beklagte dem Kläger wegen unberechtigter Kontobelastungen durch Girokartenmissbrauch Schadensersatz leisten muss. Trotz Verwendung der Original-Girocard und korrekter PIN durch Unbefugte konnte der Kläger den Anschein einer autorisierten Verfügung widerlegen, indem er einen atypischen Geschehensablauf glaubhaft machte. Das Gericht erkannte zudem ein Mitverschulden der Beklagten an, da der Zugriff auf das Kreditkartenkonto des Klägers ermöglicht wurde, ohne dass eine solche Nutzung vertraglich vereinbart war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 291/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger.
Widerlegung des Anscheinsbeweises durch den Kläger, trotz Verwendung der Original-Girocard und PIN.
Glaubhafte Darstellung eines atypischen Geschehensablaufs durch den Kläger, einschließlich des Diebstahls der Karte.
Kein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Grundlage der Geschäftsbedingungen.
Mitverschulden der Beklagten durch Ermöglichung des Zugriffs auf das Kreditkartenkonto ohne vertragliche Vereinbarung.
Teilweise Abweisung der Klage und der Anschlussberufung des Klägers.
Kostenverteilung des Rechtsstreits zwischen Beklagter und Kläger.
Keine Zulassung der Revision, da keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits.

[toc]
Girokartenmissbrauch: Karteneinsatz mit PIN und die Widerlegung des Anscheinsbeweises
(Symbolfoto: PKpix /Shutterstock.com)

Girokartenmissbrauch ist ein ernstes Problem, das sowohl Banken als auch Kunden betrifft. Insbesondere der Karteneinsatz mit PIN ist ein häufiges Ziel von Betrügern. Um den Anscheinsbeweis[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv