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Zulage – Widerruf durch Arbeitgeber

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Bundesarbeitsgericht
Urteil vom: 20.04.2011
Aktenzeichen: 5 AZR 191/10
 

 
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. April 2011 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Dezember 2009 – 7 Sa 584/09 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Zulage.
Der Kläger ist langjährig beim Beklagten als Tierarzt beschäftigt. Der Beklagte zahlt eine Vergütung, die der Beamtenbesoldungsgruppe A14 entspricht.
In § 3 des vom Beklagten formulierten Arbeitsvertrags haben die Parteien folgende Nebenabreden vereinbart:
„…
2) Zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen wird eine nicht gesamtversorgungsfähige Zulage in entsprechender Höhe gewährt.
3) Die Nebenabreden unter 1) und 2) sind widerruflich.“
Der Beklagte passte die Zulage zunächst an die Erhöhungen der Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Anpassung widerrief er zum 30. Juni 1992 und behielt sich dabei ausdrücklich vor, auch den „eingefrorenen“ Bestand ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 10. Juli 1996 (- 5 AZR 977/94 -) die Wirksamkeit dieses Widerrufs. Mit Schreiben vom 10. September 2007 widerrief der Beklagte die Zulage aus wirtschaftlichen Gründen insgesamt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Widerruf sei unwirksam, und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.503,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Widerruf des Ausgleichsbetrags für die Sozialversicherungsbeiträge mit Schreiben vom 10. September 2007 rechtsunwirksam ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. E[…]


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