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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geltungsbereich einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel

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AG Wedding – Az.: 20 C 191/11 – Urteil vom 25.10.2011

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 423,11 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent seit dem 20. Juni 2009 bis zum 31.12.2010 sowie ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie weitere Zinsen aus 400,00 EUR seit dem 20.06.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von 2 Prozent sowie ab dem 1. Januar 2011 bis zum 20.04.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte allein zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 2 ZPO.

Das Versäumnisurteil war in Höhe von 423,11 € nebst Zinsen aufrecht zu erhalten, weil die Klage insoweit begründet ist. Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil diese in Höhe von 80,00 € unbegründet ist

Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen, bislang noch nicht ausgekehrten Kaution bis auf einen Betrag von 80,00 € zu, den die Beklagte wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 zurückhalten darf.

Angesichts der für die Mietzeit vom 15.4.2009 bis 31.12.2009 sich rechnerisch ergebenden Nachforderung von 61,48 € aus der Abrechnung über die kalten und warmen Betriebskosten vom 27.9.2010 ist von einer Nachforderung auch für die Monate Januar bis Mai 2010 zu rechnen. Denn die Wintermonate 2010 waren gerichtsbekannt kalt, so dass zusätzlich zu den gestiegenen Heizkosten auch ein erhöhter Verbrauch angefallen sein dürfte. Hieraus resultiert voraussichtlich jedenfalls ein geringeres oder fehlendes Guthaben in Bezug auf die Heizkosten als bei der Abrechnung 2009, so dass eine höhere Nachforderung an kalten Betriebskosten verbliebe.

Der restliche Kautionsrückforderungsanspruch ist nicht durch von der Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten keine weiteren aufrechenbaren Forderungen gegen die Kläger aus dem beendeten Mietverhä[…]


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