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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern – Unzulässigkeit

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ArbG Düsseldorf
Az.: 11 Ca 7326/10
Urteil vom 03.05.2011

Leitsatz: Eine heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern wegen aufgetretenen Unterschlagungen ist unzulässig, wenn keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern bestehen. Solche Videoaufnahmen unterliegen zudem einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht, so dass der Arbeitgeber die gewonnenen Erkenntnisse nicht gegenüber den Arbeitnehmern verwenden kann.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 03.11.2010 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 08.11.2010 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zapfer weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 11.217,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte betreibt mit insgesamt ca. 80 Arbeitnehmern die Hausbrauerei „A.“, in der neben Speisen insbesondere das selbstgebraute Bier und alkoholfreie Getränke angeboten werden. Darüber hinaus unterhält sie jährlich im Sommer auf der E. ein Brauerei-Zelt. Der 50-jährige Kläger ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.869,61 € als Zapfer, so genannter Büfettier, beschäftigt. Neben dem Kläger waren zuletzt fünf weitere Zapfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, von denen einer Betriebsratsmitglied des bei der Beklagten gewählten fünfköpfigen Betriebsrats ist. Daneben beschäftigt die Arbeitgeberin 29 Mitarbeiter im Service (Kellner), von denen drei Betriebsratsmitglieder sind.
Der Verkauf und die Abrechnung von Getränken erfolgt bei der Beklagten in der Weise, dass die Gäste zunächst beim Kelln[…]


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