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Nachweismaklervertrag – Voraussetzung Maklerleistung

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OLG Köln – Az.: 9 U 56/19 – Beschluss vom 24.07.2019
Orientierungssatz
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.04.2019 – 4 O 404/17 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 652 I BGB i.V.m. dem mit dem Beklagten geschlossenen Nachweismaklervertrag für den Nachweis einer tariflich günstigeren privaten Krankenversicherung in Höhe von 5.131,28 EUR sowie einen Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,20 EUR verneint. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Das Landgericht ist hinsichtlich der Frage der Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.

Der grundsätzlich von dem Makler nachzuweisende Kausalzusammenhang zwischen seiner Nachweistätigkeit und dem abgeschlossenen Vertrag wird bei dem hier vorliegenden Nachweismaklervertrag dann vermutet, wenn der Hauptvertrag in angemessener Zeit nach der Maklertätigkeit abgeschlossen wird (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl: 2019, § 652 Rn. 55; BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 712 ff. in juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.07.2006, – III ZR 379/04 -, NJW 2006, 3062 f. in juris Rn. 18 m.w.N.). Weist der Auftraggeber sodann Umstände nach, die ausnahmsweise für ein Fehlen der  Kausalität sprechen, wie z.B. Vorkenntnis in dem Sinne, dass ihm die Gelegenheit schon vor Zugang des Maklernachweises bekannt gewesen ist, liegt die volle Beweislast dafür, dass gerade die Maklertätigkeit (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluss war, wieder beim Makler (Palandt/Sprau a.a.O. § 652 Rn. 55; MK/Roth, BGB Band 5, 2.Halbband, 7. Aufl. 2017 § 652 Rn. 190; BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 712 ff. in juris Rn. 16 m.w.N.).[…]


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