Änderungskündigung: Hessisches LAG setzt Gegenstandswert für Vergleich auf 27.627,20
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2014 (Az.: 1 Ta 531/14) die teilweise Aufhebung eines früheren Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main beschlossen. Im Zentrum stand eine Änderungskündigung und die damit verbundene Beendigungsregelung. Besonders relevant war die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich, welcher auf € 27.627,20 bestimmt wurde. Dies reflektiert die Komplexität und die Bedeutung der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Arbeitszeugnis.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Teilweise Aufhebung eines früheren Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
Im Fokus stand eine Änderungskündigung eines in Frankfurt tätigen Klägers.
Der Kläger akzeptierte die Kündigung unter Vorbehalt und erhob Kündigungsschutzklage.
Der Vergleich betraf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht nur die Änderungskündigung.
Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 27.627,20.
Einbeziehung der dreifachen Bezüge des Klägers für die Beendigungsregelung.
Zusätzlicher Betrag für die Regelung zum Arbeitszeugnis im Vergleich.
Orientierung am Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Bewertung des Vergleichsmehrwerts.
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Änderungskündigung, Beendigungsregelung und Streitwerte im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortsetzen können. In diesem Zusammenhang spielen auch die Beendigungsregelung und der Streitwert eine entscheidende Rolle. Die Beendigungsregelung legt fest, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet, falls der Arbeitnehmer die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert. Der Streitwert ist ein wichtige[…]