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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erweiterte Schlüsselklausel in Einbruchdiebstahlversicherung

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KG Berlin – Az.: 6 U 125/19 – Urteil vom 29.03.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.10.2019, Az. 24 O 194/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem und dem erstinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger ist selbständiger Getränkefachhändler in Berlin und beliefert Gaststätten, Kneipen, Bars und Restaurants mit Getränken aller Art.

Der Kläger hat bei der Beklagten seit dem 01.11.2016 eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Dem Vertrag liegen unter anderem die „Gothaer Wohnung&Wert-Versicherungsbedingungen (GWW 2014)“ (Anlage K 1, im Folgenden nur „GWW 2014“) zugrunde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen in diesen Versicherungsbestimmungen lauten:
Teil B: Besonderer Teil der Versicherungsbedingungen
„I. Schutz des Hausrats und Schutz vor Glasbruchschäden (Sachschutz)

§ 27 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

1. Brand, Blitz (…), Explosion…

2. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub…

3. (…)

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Sachschutz).

§ 28 Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz?

1. Brand, Rauch, Ruß, Verpuffung, Überschallknall

(…)

2. (…)

4. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

a) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter

– in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn (…)

– (…)

– in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;

– in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an si[…]


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