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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbotsverhängung bei Wiederholungstäter und Existenzgefährdung

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OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi 237/09
Beschluss vom 06.04.2009

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 25.03.2009 Folgendes ausgeführt:
„I.
Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 15.01.2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Die infolge der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die allein erhobene Sachrüge nur noch auf den Rechtsfolgenausspruch zu erstreckende Überprüfung des angefochtenen Urteils zeigt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, soweit das Amtsgericht die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots angeordnet hat.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegend eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen grenzen der Kontrolle dur[…]


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