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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen verbotswidrig geparkten Auflieger

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LG Bochum – Az.: 9 O 3/18 – Urteil vom 14.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1 bis 3 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 4 un 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.02.2018 auf der Castroper Straße in E in Höhe des Hauses Nr. # gegen 8:28 Uhr geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen #. Zum Unfallzeitpunkt wurde der PKW durch den Bruder des Klägers, dem Zeugen L in südlicher Fahrtrichtung geführt.

Am Unfalltag führte der Beklagte zu 1) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) einen LKW Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen #, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Im Bereich der späteren Unfallörtlichkeit stellte er den LKW Auflieger auf der Castroper Straße in Höhe der Hausnummer # wegen technischer Probleme ab. Die spätere Unfallstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass sich neben der eigentlichen einspurigen Fahrbahn ein Fahrradstreifen befindet und der weitere Straßenverlauf sich im weiteren Verlauf verengt. Wegen der Einzelheiten des Streckenverlaufs wird auf das Lichtbild Bl. 36 d.A. verwiesen. Der LKW Auflieger wurde von dem Beklagten zu 1) dergestalt abgestellt, dass dieser den Fahrradstreifen blockierte und in die Fahrbahn hineinragte. Wegen der weiteren Einzelheiten der unstreitigen Halteposition sowie der Größe und Beschaffenheit des LKW Aufliegers wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder verwiesen (Bl. 32 ff. d.A.).

Der Zeuge L näherte sich dem abgestellten LKW Auflieger in südlicher – identischer – Fahrtrichtung. Hinter ihm befand sich der Zeuge S in dem von ihm geführten Kraftfahrzeug. Von hinten näherte sich ein Rettungswagen der Beklagten zu 4) mit dem amtlichen Kennzeichen #, der bei der Beklagten zu 5) haftpflichtversichert ist. Unter Einsatz von Sonderrechten – akustisch wie optisch – befuhr auch der vorbezeichnete RTW die Castroper Straße in größerer Entfernung sowohl zum dem klägerischen Fahrzeug als auch dem Fahrzeug des Zeugen S in gleicher Fahrtrichtung, bog aber deutlich vor der Unfallstraße in größer[…]


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