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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Motorrad

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LG Mainz – Az.: 3 S 190/10 – Urteil vom 07.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer des Motorrad Yamaha XVS 1100 A Dragstar 5 YS, Baujahr 2007. Er verlangt von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, Nutzungsausfallentschädigung für das vorgenannte Motorrad, das bei einem Verkehrsunfall am 04.05.2009 in M.. aus dem unstreitigem Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs erheblich beschädigt wurde. In der Zeit vom 04.05.2009 bis 01.07. 2009 befand sich das Motorrad des Klägers in der Reparaturwerkstatt. Der Kläger verfügt auch über einen Pkw. Da er bei dem Unfall am Handgelenk verletzt wurde und daher in den ersten zwei bis drei Wochen nicht in der Lage gewesen sei, das Motorrad zu nutzen, und er auch witterungsbedingt das Motorrad nicht täglich nutzte, macht er für 25 Ausfalltage Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.150,00 € geltend.

Der Kläger hat vorgetragen:

Symbolfoto: Von ChameleonsEye/Shutterstock.com

Er sei ein in Ruhestand befindlicher Innenarchitekt, dessen Hobby seit vielen Jahren das Motorradfahren sei, er benutze das Motorrad, wann immer das möglich sei, nicht nur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobilitätsbedürfnisse zu erfüllen. Daher habe er für das besondere Fahrerlebnis zusätzliche Aufwendungen getätigt. Das letzte Ersatzteil aus Japan, der hintere Kotflügel habe den Reparaturbetrieb am 29.06.2009 erreicht, das Motorrad sei am 01.07.2009 abholbereit gewesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Ein Anspruch auf[…]


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