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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

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VG Cottbus, Az.: 3 L 211/18, Beschluss vom 31.05.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem – sinngemäß – gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die unter dem 7. September 2017 beantragte Baugenehmigung zu dem Vorhaben „Nutzungsänderung in Ergänzung des genehmigten Parkplatzes für die Nutzung als Handelsplatz für Fahrzeuge und Baumaschinen“ für das Grundstück zu den Flurstücknummern 435, 471, 489, 517 der Flur 1, Gemarkung Deutsch Wusterhausen, unter Einbeziehung der nachträglich hergereichten Unterlagen zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Dies folgt – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – nicht bereits daraus, dass der Antragsteller zwischenzeitlich weitere Unterlagen eingereicht hat. Diese stellen keine Änderung des vormals gestellten Bauantrags dar, sondern lediglich eine Ergänzung entsprechend den Nachforderungen des Antragsgegners. Insbesondere ist es unschädlich, dass auf dem ursprünglichen Antragsbogen nicht auch ein Kreuz bei „Errichtung“ gesetzt wurde. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich eindeutig, dass die Errichtung der vier Container Gegenstand des Bauantrags sein soll und für die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes auch erforderlich ist.

Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller begehrt eine unzu[…]


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