AG Paderborn – Az.: 51 C 29/21 – Urteil vom 03.05.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Erfüllung mietvertraglicher Pflichten sowie auf Rückzahlung in Anspruch.
Am 22.11.1993 schlossen die Parteien einen formularmäßigen Mietvertrag (im Folgenden: Vertrag) über die Wohnung Q, Obergeschoss in Q, wobei das Mietverhältnis am 01.02.1994 begann. Ausweislich § 1 des Vertrages verfügt die Wohnung über 4 Zimmer, eine Küche, eine Diele, ein WC mit Bad, ein weiteres WC, eine weitere Dusche sowie einen Kellerraum. Die Wohnfläche beträgt 90 m². Die monatlich zu entrichtende Warmmiete beläuft sich auf 560,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Während der als „Bad mit WC“ bezeichnete Raum innerhalb der Wohnung liegt, befinden sich das weitere WC sowie die weitere Dusche in einem separaten Raum, der nur über das Treppenhaus und die Terrasse zugänglich ist. Ausweislich des Übergabeprotokolls vom 23.11.1993 wurde der streitgegenständliche Raum als Waschküche bezeichnet, in der Folge jedoch nicht nur zu diesem Zweck, sondern vielmehr als (zweites) Bade-, Bügel- oder Alltagszimmer genutzt.
Ursprünglich wurde der streitgegenständliche Raum durch einen bauzeitlichen – bei Vertragsschluss bereits vorhandenen – Heizkörper beheizt, der jedoch im Oktober 2020 aufgrund einer zunehmenden Schadensanfälligkeit durch ein neues Modell ersetzt werden musste. In der Folge empfanden die Kläger den Raum – vor allem während der Heizperiode – als deutlich zu kühl und wichen deshalb auf andere Räume, etwa das Wohn- und das Badezimmer aus.
Am 28.11.2020 errichteten die Mieter der Erdgeschosswohnung mit Billigung des Beklagten einen Fahnenmast auf dem streitgegenständlichen Grundstück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2020 forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.01.2021 auf, den Heizkörper durch ein leistungsfähigeres Modell zu ersetzen und den Fahnenmast zu entfernen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2021 wies der Beklagte dieses Ansinnen zurück. Seit Januar 2021 erfolgt die Zahlung der Miete unter Vorbehalt […]