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Fahrerlaubnisentzug wegen eines Drogendelikts

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 3 C 21.04
Urteil vom 09.06.2005
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.06.2003, Az.: VG 3 K 2573/02
VGH Mannheim, Entscheidung vom 18.05.2004, Az.: VGH 10 S 2796/03

Leitsatz:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juni 2005 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Sie erwarb erstmals im Jahr 1981 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Im Zeitraum von 1985 bis 1987 wurde sie mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt: Das Amtsgericht R. verhängte mit Urteil vom 12. August 1985 eine Geldstrafe wegen des Besitzes geringer Mengen an Haschisch. Mit Urteil des Landgerichts R. vom 6. Mai 1986 wurde die Klägerin wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt.
Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Monaten bestimmt. Das Amtsgericht S. verhängte mit Urteil vom 13. April 1987 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe. Dasselbe Gericht verurteilte sie am 28. Oktober 1987 wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der beiden vorherigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, die Klägerin sei seit längerer Zeit an den Konsum von Ha[…]


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