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Benachteiligungsverbot nach AGG – Entschädigung eines Schwerbehinderten

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Rechtsmissbrauch statt Entschädigung: Kein ernsthaftes Interesse am Minijob führt zur Ablehnung des Entschädigungsanspruchs
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte und sich die Chance der sofortigen Einstellung selbst genommen hat, indem er Bedenkzeit für die Samstagsarbeit erbeten hat. Das Gericht sah dies als Rechtsmissbrauch und lehnte den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen vermuteter Diskriminierung ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 408/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
Kein ernsthaftes Interesse des Klägers: Der Kläger zeigte kein wirkliches Interesse an der Stelle und nahm sich selbst die Chance auf Einstellung.
Rechtsmissbrauch: Das Gericht wertete das Vorgehen des Klägers als Rechtsmissbrauch, da er nicht ernsthaft die Einstellung, sondern eine Entschädigung anstrebte.
Keine Diskriminierung festgestellt: Es konnte keine diskriminierende Behandlung durch die Beklagte festgestellt werden.
AGG-Vermutungen nicht relevant: Obwohl Stellenausschreibungen gegen das AGG verstoßen können, war dies im konkreten Fall nicht ausschlaggebend.
Unzureichendes Interesse des Klägers: Der Kläger zeigte bereits bei der ersten Bewerbung unzureichendes Interesse und verhielt sich bei der zweiten Bewerbung ähnlich.
Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung.
Keine Revision zugelassen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

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Das Benachteiligungsverbot nach AGG: Schutz für Schwerbehinderte und Entschädigungsanspruch
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen mit Schwerbehinderung vor Diskriminierung im Arbeitsleben. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Absatz 2 SGB IX). Im Falle einer Benachteiligung k[…]


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