Gericht ebnet Weg für Anpassung des Erbbauzinses: KG Berlin ermöglicht Erhöhung dank Wertsicherungsklausel
Key Takeaway: In dem Urteil Az.: 1 W 210 – 211/14 vom 13.01.2015 hat das KG Berlin entschieden, dass die Erhöhung des Erbbauzinses auf Grund einer Wertsicherungsklausel eintragungsfähig ist. Das Gericht hat das Grundbuchamt angewiesen, an Stelle des Erbbauzinses in Höhe von 3.474,00 EUR einen solchen in Höhe von 3.762,24 EUR jährlich mit Wertsicherungsklausel einzutragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das KG Berlin hat den vorherigen Beschluss aufgehoben und eine Erhöhung des Erbbauzinses ermöglicht.
Die Erbbauzinserhöhung wurde auf Grund einer Wertsicherungsklausel durchgeführt.
Das Gericht hat das Grundbuchamt angewiesen, den neuen Erbbauzins in Höhe von 3.762,24 EUR jährlich einzutragen.
Die Erbbauzinserhöhung wurde vereinbart, um ihre wirtschaftliche Entwicklung nach oben oder unten anzupassen.
Das Grundbuchamt hatte ursprünglich den Antrag auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung zurückgewiesen.
Das Gericht hat entschieden, dass die Bewilligung vom 29. Oktober 2013 auslegungsbedürftig ist, diese aber doch zu einer Neubewertung des Erbbauzinses führen kann.
Das Gericht hat entschieden, dass das in der Zwischenverfügung vom 15. November 2013 aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht.
Die partiellen Unklarheiten in der Bewilligung rechtfertigen nicht das Hindernis zur Eintragung der Erbbauzinserhöhung.
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Komplexität der Erbbauzinserhöhung und Wertsicherung
Die Erhöhung eines Erbbauzinses durch die Eintragung einer Wertsicherungsklausel stellt einen häufig genutzten aber rechtlich komplexen Vorgang dar. Die dingliche Haftung des Erbbaurechts entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch, wodurch die Wertsicherungsklausel und somit auch eine Erbbauzinserhöhung ihre Wirksamkeit entfalten. Es ist daher unerlässlich, dass diese ins Grundbuch eingetragen werden.
Bereits zuvor vereinbarte Wertsicherungen[…]