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Großvermieter – Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts notwendig?

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AG Berlin-Mitte – Az.: 15 C 422/20 – Urteil vom 30.06.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, solange nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Kautionsrückzahlung.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Haus in 1..0117 Berlin. Gern. § 23 des Vertrages stellte der Kläger eine Mietsicherheit in Höhe von ursprünglich 6.600,00 EUR.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis aufgrund eines Mietrückstandes für August und September 2020 mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2020.

Hierbei wurden auf Grundlage eines Geschäftswerts von 24.888,42 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr mit einem Betrag von 1.211,50 EUR brutto geltend gemacht.

Der Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben des Unterzeichners vom 08.09.2020 an, die Wohnung innerhalb der gesetzten Ziehfrist bis zum 30.09.2020 zurückzugeben, was auch erfolgte. Der Mietrückstand wurde ebenfalls beglichen. Dagegen wurde den durch das Kündigungsschreiben verursachten Rechtsanwaltskosten mit dem Hinweis, dass nach BGH-Rechtsprechung ein Großvermieter Rechtsanwaltskosten nicht verlangen könne, widersprochen.

Die Gegenseite wies demgegenüber mit E-Mail vom 15.09.2020 darauf hin, die Beklagte sei kein gewerblicher Großvermieter. Vielmehr habe sie lediglich einen Mitarbeiter, nämlich ihren Geschäftsführer Herrn, und verfüge nur über 4 Mietwohnungen im eigenen Bestand, ohne etwa weitere Wohnungen im Fremdbestand zu verwalten. Von daher werde daran festgehalten, dass der Kläger die Anwaltskosten für das Kündigungsschreiben zu erstatten habe.

Bei Abrechnung der Kaution mit Schreiben der Beklagten vom 12.11.2020 wurde die streitgegenständliche Kostenrechnung der Beklagtenvertreterin vorn 17.09.2020 mit dem Betrag von 1.229,37 Euro in Abzug gebracht.

Hierauf teilte der Klägervertreter mit Schreiben des Unterzeichners vorn 19.11.2020 mit, dass seiner Ansicht nach sich die Gerichtsentscheidung (BGH, Urteil vorn 06.10.2010, Az. VIII ZR 271/09) ihrem Wortlaut nach zwar nur für Großvermieter gilt. Dem Sinn nach gehe es aber darum, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht nötig sei, wenn nach Rückstand mit zwei Monatsmieten ein glatter Kündigungstatbestand vorliege. Diese Recht[…]


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