LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 51/15, Urteil vom 25.06.2015
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 4383/14 (71), wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichsleistung in Höhe von je 600,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR, wegen einer Verspätung des Flugs von Frankfurt am Main nach Windhoek, den Ersatz von Mietwagen- und Taxikosten in Höhe von insgesamt 110,90 EUR und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR.
Symbolfoto: Von Alexander Khitrov / Shutterstock.comDer von den Klägern gebuchte Flug mit der Flugnummer … sollte planmäßig am 01.06.2014 um 20:10 Uhr abfliegen und am 02.06.2014 um 05:30 Uhr landen. Tatsächlich erreichte der Flug jedoch erst am 02.06.2014 um 18:30 Uhr das Endziel Windhoek. Als Ursache dafür gab die Beklagte ein technisches Problem aufgrund einer Kollision des Flugzeugs mit einem Fahrzeug der … an. Die Flugentfernung zwischen den beiden Orten beträgt mehr als 3500 km.
Die Kläger hatten am Zielort einen Mietwagen angemietet, der bei der Ankunft zur Verfügung stehen sollte. Als die Kläger am 02.06.2014 um 18:30 Uhr in Windhoek ankamen, war das Mietwagenbüro geschlossen. Ihnen stand für den Tag dementsprechend kein Mietwagen zur Verfügung. Für den Transfer zum Hotel und zur Abholung des Mietwagens nutzten sie Taxis.
Die Kläger reklamierten den Vorfall bei der Beklagten, woraufhin diese am 01.07.2014 per E-Mail außergewöhnliche Umstände einwandte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 18.08.2014 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR sowie zur Erstattung de[…]