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Verkehrsunfall – Wartepflicht eines Linksabbiegers

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Linksabbieger missachtet Vorfahrt – Landgericht Essen entscheidet über Schuldverteilung und Schadensersatz
Das Landgericht Essen entschied im Fall Az.: 11 O 94/13, dass der Kläger, Fahrer eines Fiat, beim Linksabbiegen die Vorfahrt eines entgegenkommenden Audi missachtete und somit hauptsächlich für den Unfall verantwortlich ist. Die Schuldverteilung wurde auf 80% für den Kläger und 20% für den Beklagten festgelegt, da auch der Audi-Fahrer eine Teilschuld trug. Die Beklagten wurden zur Zahlung eines Teils des Schadens und der Kosten verurteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 94/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Vorfahrtsverletzung durch den Kläger beim Linksabbiegen.
Teilschuld des Audi-Fahrers, des Beklagten, anerkannt.
Schadensersatzanspruch der Klägerin teilweise begründet.
Schuldverteilung: 80% Kläger, 20% Beklagter.
Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Gutachten.
Kollisionsort nahe der Fußgängerfurt, während der Abbiegevorgänge.
Beklagte zur Zahlung von 981,41 € und weiteren Kosten verurteilt.
Kein unvermeidbares Ereignis für beide Parteien nachgewiesen.

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Die besondere Wartepflicht des Linksabbiegers im Straßenverkehr
Beim Linksabbiegen trägt der Fahrer eine erhöhte Verantwortung, da er die Verkehrssicherheit gewährleisten muss. Laut § 9 Abs. 3 S. 1 StVO muss der Linksabbieger warten, bis der Gegenverkehr in Sichtweite ist. Ein Verstoß gegen diese Wartepflicht kann dazu führen, dass der Linksabbieger im Falle eines Unfalls für den Großteil oder sogar die gesamte Schuld verantwortlich gemacht wird.

Die besondere Wartepflicht des Linksabbiegers ist ein wichtiger Aspekt im Straßenverkehr, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Haftungsverteilung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt und eine genaue Prüfung des konkreten Unfallgeschehens erforderlich ist. Ein Beispiel für die erhöhte Haftung des Linksabbiegers ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem festgestellt wurde, dass die Wartepflicht eines Linksabbiegers schwerer wiegt als der Rotlichtverstoß des Gegenverkehrs.

Die Einhaltung der War[…]


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