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Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung bei Aufstauen von Niederschlagswasser auf Terrasse

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Terrassen-Überschwemmung: OLG Hamm lehnt Versicherungsschutz ab
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung eine Überflutung des Grundstücks erfordert, die entweder durch oberirdische Gewässer oder Witterungsniederschläge verursacht wird. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Kläger abgelehnt, da die Ansammlung von Niederschlagswasser auf ihrer Terrasse nicht die Definition einer Überschwemmung erfüllt. Dies liegt daran, dass das Wasser nicht über die Erdoberfläche hinausgetreten ist und daher keinen Versicherungsschutz darstellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 216/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung der Berufung: Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Definition von Überschwemmung: Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherung erfordert eine Überflutung des Grundstücks, verursacht durch oberirdische Gewässer oder Niederschläge.
Kriterien für Überschwemmung: Eine Überschwemmung liegt nur vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
Keine Überschwemmung auf Terrasse: Die Ansammlung von Wasser auf der Terrasse der Kläger erfüllt nicht die Kriterien einer Überschwemmung, da das Wasser nicht über die Erdoberfläche hinausgetreten ist.
Ausschluss von Versicherungsschutz: Die Wasseransammlung aufgrund der baulichen Gestaltung der Terrasse fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Verneinung des Schuldanerkenntnisses: Das Landgericht verneint ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten bezüglich der Reparaturfreigabe.
Kein Anspruch auf Schadensermittlungskosten: Ohne Beweis, dass der Versicherer den Hauptschaden trägt, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten.
Bedeutung für Versicherungsnehmer: Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Wasseransammlung automatisch als Überschwemmung gilt und somit Versicherungsschutz gewährt.

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