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Krankheitsbedingte Kündigung – Nichtdurchführung BEM – Hinweispflicht des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Nürnberg stärkt Arbeitnehmerrechte bei BEM-Verstoß
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte, dass die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt war, da der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hatte. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, dem Arbeitnehmer angemessen über die Ziele des BEMs und die damit verbundenen Datenerhebungen zu informieren, was eine Grundvoraussetzung für die Durchführung eines BEMs darstellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 519/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Krankheitsbedingte Kündigung: Das Gericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth zurück, welches die Kündigung als sozial ungerechtfertigt ansah.
Nichtdurchführung des BEMs: Der Arbeitgeber hatte kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, obwohl dies nach § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wäre.
Informationsmangel: Die Beklagte informierte den Kläger nicht ausreichend über die Ziele und den Umfang des BEMs.
Erweiterte Darlegungslast: Aufgrund der fehlenden Durchführung des BEMs traf den Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast bezüglich anderer Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger.
Fehlende Reaktion des Klägers: Der Kläger reagierte nicht auf das Schreiben der Beklagten, was jedoch nicht als Ablehnung eines BEMs gewertet wurde, da die erforderlichen Informationen fehlten.
Unzureichende Begründung der Kündigung: Die Beklagte konnte keine hinreichenden Gründe für die Kündigung darlegen, insbesondere da sie keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten prüfte.
Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers: Das Gericht bestätigte den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Kostentragung und keine Revision: Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt; eine Revision wu[…]


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