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Keine Notrufklingel im Kreissaal – Kind mit schwerem Gehirnschaden

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OLG Celle – Az.: 1 U 32/20 – Urteil vom 20.09.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. März 2020 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die durch ihre Eltern vertretene minderjährige Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen behaupteter geburtshilflicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am xx.xx.xxxx im Hause der Beklagten zu 1 geltend.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Grundurteil des Landgerichts Hannover vom 02.03.2020 (Bl. 287 ff. d. A.), § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat nach Einholung schriftlicher Gutachten und mündlicher Anhörung des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. S. und des neonatologischen Sachverständigen Prof. Dr. A. sowie informatorischer Anhörung der Mutter der Klägerin und der Beklagten zu 2 die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2, die hiesigen Berufungsklägerinnen, durch Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen die erstinstanzlich wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler im Anschluss an die Reanimation der Klägerin am Tag ihrer Geburt verklagten weiteren Beklagten hat es die Klage abgewiesen.

(Symbolfoto: nimito/Shutterstock.com)

Zur Begründung hat das Landgericht, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt, dass die Mutter der Klägerin (im Folgenden auch als Kindsmutter bezeichnet) im Hause der Beklagten zu 1 fehlerhaft versorgt worden sei, indem ihr weniger als zwei Stunden nach der Geburt ihres Kindes nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, vom Bett aus mit einer Klingel ärztliche oder pflegerische Hilfe herbeizurufen. Zur Standardversorgung einer Mutter und des Kindes […]


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