Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts, die Löschung zweier Vormerkungen zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek abzulehnen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erfüllt waren. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Anforderungen und Grenzen bei der Berichtigung von Grundbucheinträgen, insbesondere im Kontext von Sicherungshypotheken und Bürgschaften.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Köln wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Grundbuchamts zurück.
Vormerkungen zur Sicherung der Hypothek: Im Grundbuch waren Vormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2. zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eingetragen.
Antrag auf Löschung der Vormerkungen: Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung dieser Vormerkungen unter Vorlage von Bürgschaftserklärungen.
Ablehnung des Löschungsantrags: Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Löschung ab, da die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung nicht gegeben waren.
Rechtslage zu Sicherungshypotheken: Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich Sicherungshypotheken und Vormerkungen.
Verhaltene Ansprüche: Der Fall zeigt auf, dass ein Sicherungsanspruch als verhaltener Anspruch gilt, der eine aktive Aufforderung durch den Gläubiger erfordert.
Kein Nachweis der Unrichtigkeit: Es fehlte der Nachweis, dass die Vormerkungen aufgrund eines erloschenen Anspruchs unrichtig waren.
Kosten des Beschwerdeverfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 1. auferlegt.
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Das rechtliche Geflecht der Vormerkungslöschung
Die Vormerkungslöschung und Bauhandwerkersicherungshypothek sind zentrale Aspekte im Bereich[…]