Wohnungseigentumsrecht: LG München I zur Nichtigkeit eines Beschlusses
Das Landgericht München I hat in seinem Endurteil vom 09.08.2023 das Urteil des Amtsgerichts München abgeändert und die Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen Beschluss über Fassadensanierungen abgewiesen. Die Entscheidung betont, dass der angefochtene Beschluss weder nichtig ist noch Anfechtungsgründe vorliegen. Besonders hervorgehoben wird, dass der Beschluss hinreichend bestimmt und bei der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefasst wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abänderung des Urteils: Das LG München I ändert das Urteil des Amtsgerichts München und weist die Klage ab.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Beschluss zur Fassadensanierung: Kern des Streits ist ein Beschluss über eine Fassadensanierung, gefasst in der Eigentümerversammlung.
Auslegung des Beschlusses: Der Beschluss wird als hinreichend bestimmt angesehen, da er eindeutig erkennen lässt, was gelten soll.
Abstimmung und Mehrheit: Der Beschluss wurde mehrheitlich gefasst, wobei das Kopfprinzip Anwendung findet.
Teilnahme per Videotelefonat: Die Teilnahme einer Miteigentümerin per Videotelefonat stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Keine Nichtigkeitsgründe: Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor, insbesondere ist der Beschluss weder unbestimmt noch verstößt er gegen zwingende Rechtsvorschriften.
Ermessensausübung bei der Angebotsauswahl: Die Auswahl des Angebots für die Fassadensanierung durch den Verwalter wird als ordnungsgemäß angesehen.
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