Reservierungsgebühr für Immobilien: Kein Anspruch auf erfolgsunabhängiges Honorar
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie, die im Rahmen eines Maklervertrags erhoben wurde, unrechtmäßig ist, wenn sie nicht erfolgsabhängig ist. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr, da die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt und gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstößt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unrechtmäßigkeit der Reservierungsgebühr: Die Gebühr war nicht erfolgsabhängig und somit unrechtmäßig.
Einstufung als AGB: Die Reservierungsvereinbarung gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung.
Verstoß gegen BGB: Spezifischer Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB aufgrund unangemessener Benachteiligung der Kläger.
Anspruch auf Rückerstattung: Kläger haben Anspruch auf Rückerstattung der 10.000 Euro plus Zinsen.
Freistellung von Rechtsanwaltskosten: Der Beklagte muss die Kläger von vorgerichtlichen Kosten freistellen.
Verwirkung des Maklerlohns: Aufgrund der AGB-Klauseln verwirkt der Makler seinen Anspruch auf das Honorar.
Keine relevante Gegenleistung durch Makler: Die zugesagte Reservierung stellt keine adäquate Gegenleistung dar.
Unzulässiger Druck auf Kunden: Durch die Klauseln entstand ein unzulässiger wirtschaftlicher und rechtlicher Druck auf die Kunden.
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In Deutschland ist es üblich, dass Immobilienmakler eine erfolgsbasierte Vergütung, auch als Maklercourtage bekannt, für ihre Dienste erhalten. Laut Gesetz ist ein Immobilienmakler berechtigt, eine Vergütung zu beanspruchen, wenn er einen Vertrag erfolgreich vermittelt (§ 652 Abs. 1 BGB). Allerdings gibt es keine Grundlage für einen separaten Erfolgsbonus über die vereinbarte Provision hinaus. Ein Anspruch auf Reservierungsgebühr ohne Vertragsabschluss ist nicht gegeben. Im Folgenden werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Maklerhonorar und seine Bedingu[…]