Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 153/18 – Urteil vom 22.04.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.03.2013 (richtigerweise: 06.07.2018) verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az. 31 O 40/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1438,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 110.000,- €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, noch vermeintlich ausstehenden Restwerklohn für an der Autobahn A 24/A 10 im Rahmen von unstreitig erfolgten Nachträgen ausgeführte Baumfäll- und Rodungsarbeiten sowie die Kosten für die Einrichtung der Verkehrssicherheit im Arbeitsbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der Nachtragsposition 11 (LED-Stauwarner) in Höhe von 1438,96 € stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorhalten eines LED-Stauwarners entstanden seien, zu. Der Nachtrag beruhe auf den verkehrsrechtlichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde. Die Beklagte habe auf der Anlage 1 ihres Antrags vermerkt, dass die Stauwarnung bereitzuhalten und zu aktivieren sei. Dieser Vorwarner sei ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen. Die Klägerin habe diesen erst auf Anordnung der Autobahnmeisterei eingesetzt. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Parteien vor Beginn der Ausführung nicht auf eine Vergütung geeinigt hätten. Die Zahl der abgerechneten Stunden in Höhe von 17 von insgesamt 22 sei nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht nur […]