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Abwehranspruch im Hauseingang montierte Überwachungskamera-Attrappe

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LG Berlin – Az.: 67 S 73/18 – Urteil vom 14.08.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 22. Februar 2018 – 25 C 161/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in dem Hauseingang des Hausgrundstückes …straße …-… in … Berlin-Mitte installierte Video-Überwachungskamera-Attrappe zu entfernen.

2. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der Video-Überwachungskamera-Attrappe aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

Die Installation der in dem Urteilstenor zu 1) bezeichneten Kamera stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der nicht durch das gemäß Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht der Beklagten, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt ist.

Dem Amtsgericht ist bereits im Ausgangspunkt nicht darin zu folgen, dass wegen der bloßen Attrappeneigenschaft der Videokamera im Hauseingang ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verneinen ist.

Die Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von ihr Betroffenen ein. Dieses Recht umfasst – in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung – die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, juris Tz. 11). Ein Eingriff liegt dabei nicht nur vor, wenn tatsächlich eine Überwachung erfolgt (vgl. BGH, a.a.O, juris Tz. 12), sondern kann im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (LG Berlin,[…]


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