Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Offenburg – Az.: 1 C 18/13 – Urteil vom 14.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.916,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.333,52 € seit 08.12.2012 und aus weiteren 582,75 € seit 02.07.2013 sowie weitere 331,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 02.07.2013 2.570,99 € und für die Zeit danach auf 3.153,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.11.2012 gegen 22:20 Uhr in Offenburg ereignete.

Unfallbeteiligt war das im Unfallzeitpunkt von der Zeugin … geführte klägerische Fahrzeug der Marke Opel Signum, amtliches Kennzeichen …, sowie ein von dem Beklagten Ziff. 1 geführtes Fahrzeug der Marke Ford Mondeo, welches bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist. Die Erstzulassung des klägerischen Fahrzeugs war am 02.07.2007 erfolgt. Im Unfallzeitpunkt fuhr die Zeugin … mit dem klägerischen Fahrzeug vor dem Hauptbahnhof in Offenburg in eine der dort rechts befindlichen Parkbuchten ein. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug auf einer dieser Parkbuchten abgestellt.

Aufgrund einer telefonischen Mitteilung eines Mitarbeiters der Beklagten Ziff. 2 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit Schreiben vom 28.11.2012 die amtliche Ermittlungsakte.

Mit der Klage verfolgt der Kläger folgenden Schaden:

Reparaturkosten It. Gutachten netto 2.003,09 €

Gutachterkosten 482,90 €

Unkostenpauschale 25,00 €

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 316,18 €

Kosten der Aktenversendung an die Beklagte Ziff. 2 58,41 €.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2013, den Beklagten zugestellt am 01.07.2013, erweiterte der Kläger die Klage um 582,75 €. Hierbei handelt es sich um die Kosten der durchgeführten Reparatur eines bei dem Unfallereignis beschädigten Klimak[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv