AG Offenburg – Az.: 1 C 18/13 – Urteil vom 14.02.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.916,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.333,52 € seit 08.12.2012 und aus weiteren 582,75 € seit 02.07.2013 sowie weitere 331,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 02.07.2013 2.570,99 € und für die Zeit danach auf 3.153,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.11.2012 gegen 22:20 Uhr in Offenburg ereignete. Unfallbeteiligt war das im Unfallzeitpunkt von der Zeugin … geführte klägerische Fahrzeug der Marke Opel Signum, amtliches Kennzeichen …, sowie ein von dem Beklagten Ziff. 1 geführtes Fahrzeug der Marke Ford Mondeo, welches bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist. Die Erstzulassung des klägerischen Fahrzeugs war am 02.07.2007 erfolgt. Im Unfallzeitpunkt fuhr die Zeugin … mit dem klägerischen Fahrzeug vor dem Hauptbahnhof in Offenburg in eine der dort rechts befindlichen Parkbuchten ein. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug auf einer dieser Parkbuchten abgestellt. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung eines Mitarbeiters der Beklagten Ziff. 2 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit Schreiben vom 28.11.2012 die amtliche Ermittlungsakte. Mit der Klage verfolgt der Kläger folgenden Schaden: Reparaturkosten It. Gutachten netto 2.003,09 € Gutachterkosten 482,90 € Unkostenpauschale 25,00 € Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 316,18 € Kosten der Aktenversendung an die Beklagte Ziff. 2 58,41 €. Mit Schriftsatz vom 21.06.2013, den Beklagten zugestellt am 01.07.2013, erweiterte der Kläger die Klage um 582,75 €. Hierbei handelt es sich um die Kosten der durchgeführten Reparatur eines bei dem Unfallereignis beschädigten Klimakondensators. Ein großer Teil der Werkstätten in der Region verfügt über eine eigene Lackiererei. Teilweise bestehen zwischen Werkstätten und Lackierereien Vereinbarungen aufgrund derer Fahrzeuge kostenlos hin- und hertransportiert werden. Auch 10 %-ige UPE-Aufschläge sind in der Region nicht üblich. Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe ihr Fahrzeug, nachdem sie in die Parkbucht eingefahren sei, hinter dem Beklagtenfahrzeug angehalten. Der Beklagte habe dies übersehen. Er habe ausparken wollen und sei dabei rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Das Unfallereignis sei für die Zeugin … unvermeidbar gewesen. Soweit die Beklagten sich auf geringere Stundenverrechnungssätze berufen, sei ein solcher Verweis erstmals im Rahmen des Rechtsstreits erfolgt. Ein entsprechender Hinweis hätte jedoch bereits außergerichtlich erfolgen müssen. Auch könne eine Bindung des Geschädigten lediglich dann bestehen, wenn ihm außergerichtlich ein verbindlicher Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellt worden wäre. Nachdem der Kläger zunächst beantragte: 1….